AGB

Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen von Geograf Exkursionen

 

1 Allgemeines

1.1 Geograf Exkursionen, Inhaber Christian Schwuchow, Adolf-Reichwein-Straße 67, 61267 Neu-Anspach bietet natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden „Reisende“) Leistungen in Bezug auf die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Reisen, welche im Wesentlichen „qualifiziert geleitete Gruppenreisen in ausgewählte Reiseziele im Rahmen individuell gestalteter Abläufe“ (im Folgenden „Exkursion“) umfassen. Da Geograf Exkursionen vornehmlich Gruppenexkursionen veranstaltet, kommt der jeweils angegeben Mindestteilnehmerzahl eine besondere Bedeutung zu.

1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Reisebedingungen (im Folgenden „ARB“) gelten für Verträge zwischen Geograf Exkursionen und dem Reisenden und ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a ff BGB.

1.3 Durch den Abschluss eines Vertrags betreffend einer Exkursion (im Folgenden „Reisevertrag“) verpflichtet sich Geograf Exkursionen, dem Reisenden eine Gesamtheit von Exkursionsleistungen zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, Geograf Exkursionen den vereinbarten Reisepreis (im Folgenden „Reisepreis“) zu zahlen.

1.4 Die ARB werden dem Reisenden vor Vertragsschluss von Geograf Exkursionen vollständig übermittelt.

2 Abschluss des Reisevertrags

2. Mit der Buchung einer Exkursion gibt der Reisende gegenüber Geograf Exkursionen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages im Sinne des § 651a BGB ab. Die Buchung einer Exkursion kann per Email, schriftlich oder mündlich erfolgen. Dabei kommt der Reisevertrag zustande, sobald Geograf Exkursionen die Annahme des Vertragsangebots erklärt. Diese Erklärung bedarf keiner bestimmten Form.

2.2 Der Reisegast erhält bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung. Soweit der Inhalt der Reisebestätigung von dem der Buchung abweicht, besteht darin ein neues Vertragsangebot von Geograf Exkursionen an den Reisenden, an welches Geograf Exkursionen 10 Tage ab Zugang gebunden ist. Dieses neue Vertragsangebot kann der Reisende annehmen, indem er innerhalb der 10-Tages-Frist die Annahme ausdrücklich erklärt, eine Anzahlung leistet oder den vollen Reisepreis an Geograf Exkursionen zahlt. Einer Annahme des Vertrags steht es gleich, sofern der Reisende die dem neuen Angebot zugrunde liegende Exkursion widerspruchslos antritt.

2.3 Der Reisende ist über die ihm persönlich obliegenden Vertragspflichten hinaus auch zur Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen von Personen, für die er die Buchung vorgenommen hat (im Folgenden „Mitreisende“), verpflichtet. Dies gilt nur insoweit, als der Reisende die Übernahme dieser Verpflichtungen für Mitreisende ausdrücklich erklärt hat.

2.4 Der Reisende ist berechtigt, bis zum Beginn der Exkursion von Geograf Exkursionen zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Geograf Exkursionen darf dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Exkursionserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anforderungen entgegenstehen. Sofern ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eingetreten ist, haften der Reisende und der Dritte Geograf Exkursionen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

3 Zahlung des Reisepreises

3.1 Geograf Exkursionen übergibt oder übersendet dem Reisenden eine Rechnung, die den gesamten Reisepreis enthält (im Folgenden „Rechnung“) sowie einen Sicherungsschein im Sinne von § 651k Abs. 3 S. 1 BGB (im Folgenden „Sicherungsschein“). Die Übergabe oder Übersendung von Rechnung und Sicherungsschein soll gleichzeitig erfolgen.

3.2 Geograf Exkursionen ist erst nach Übergabe oder Übersendung des Sicherungsscheins an den Reisenden dazu berechtigt, den Reisepreis betreffende Zahlungen zu verlangen oder anzunehmen.

3.3 Nach Vertragsschluss, Zugang der Rechnung und Übergabe des Sicherungsscheins ist der Reisende zur Leistung einer Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises verpflichtet. Dieser Anspruch ist sofort fällig und ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang des Sicherungsscheins zu erfüllen. Die Zahlung des Restbetrags des Reisepreises ist 30 Tage vor dem Beginn der Exkursion zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr gemäß Ziff. 8.1 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann.

3.4 Geograf Exkursionen sendet dem Reisenden ca. zwei (2) Wochen vor Beginn der Exkursion sämtliche Reiseunterlagen (Flugtickets, etc. zu. Dies gilt nicht, sofern der Reisepreis noch nicht vollständig bezahlt ist.

3.5 Leistet der Reisende eine der in Ziff. 3.3 genannten Zahlungen nicht innerhalb der dort genannten Fristen, ist Geograf Exkursionen berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn Geograf Exkursionen den Reisenden zuvor unter erneuter angemessener Fristsetzung erfolglos zur Zahlung angemahnt hat. Sofern der Rücktritt durch Geograf Exkursionen innerhalb der in Ziff. 6.2 genannten Zeiträumen erfolgt, ist der Reisende zur Zahlung der dort festgelegten Rücktrittsentschädigungen verpflichtet. Geograf Exkursionen ist berechtigt, diese Rücktrittsentschädigungen mit bereits vom Reisenden erbrachten Zahlungen zu verrechnen.

4 Leistungen

4.1 Der Umfang der von Geograf Exkursionen zu erbringenden Leistungen ergibt sich allein aus der Reisebestätigung und – sofern vorhanden – ergänzenden Individualvereinbarungen (im Folgenden „Exkursionsleistungen“). Die Beschreibungen der auf der Homepage von Geograf Exkursionen (www.geograf-exkursionen.de) angebotenen Exkursionen stellen lediglich eine unverbindliche Musterbeschreibung der angebotenen Exkursion dar. Geograf Exkursionen ist jedoch bemüht, dass der in der Reisebestätigung aufgeführte Exkursionsablauf dem auf der Homepage dargestellten so weit wie möglich entspricht.

4.2 Die Angaben in der Reisebestätigung bezüglich der Informationen zu der jeweiligen Exkursion hat Geograf Exkursionen mit der erforderlichen Sorgfalt und nach bestem Wissen gemacht.

 

4.3 Der Reisende hat mit der Buchung der Exkursion versichert, dass er über die körperlichen und geistigen Fähigkeiten verfügt, sämtliche Exkursionsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Im Falle der Nichtinanspruchnahme von Exkursionsleistungen besteht für den Reisenden kein Anspruch auf entsprechende, anteilige Erstattungen des Reisepreises.

4.4 Der erste und letzte Tag der Exkursion dienen im Wesentlichen der Erbringung von der jeweiligen Beförderungsleistung.

5 Leistungs- und Preisänderungen

5.1 Geograf Exkursionen ist nach Vertragsschluss zur Änderung einzelner, nicht nur unerheblicher Exkursionsleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags nur dann berechtigt, wenn diese im Einzelfall notwendig waren, von Geograf Exkursionen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und den Gesamtzuschnitt der Exkursion nicht beeinträchtigen.

5.2 Geograf Exkursionen ist verpflichtet, dem Reisenden Änderungen im vorbenannten Sinne unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen.

5.3 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 5.1 nicht erfüllt sind, und es sich mithin um eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung handelt, ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten. In diesem Fall finden die Regelungen von Ziff. 6 keine Anwendung. Alternativ kann der Reisende die Teilnahme an einer gleichwertigen von Geograf Exkursionen durchgeführten Exkursion verlangen, sofern Geograf Exkursionen in der Lage ist, dem Reisenden eine derartige Exkursion ohne Entstehung von Mehrkosten anzubieten. Beide Rechte hat der Reisende gegenüber Geograf Exkursionen unverzüglich auszuüben bzw. geltend zu machen.

5.4 Soweit für Geograf Exkursionen unvorhersehbare Mehrkosten, auf die Geograf Exkursionen keinen Einfluss hat (z.B. durch Veränderung des für die jeweilige Exkursion relevanten Wechselkurses, Benzinerhöhung, Flughafen- oder Hafengebühren etc.), entstehen, ist Geograf Exkursionen berechtigt, den Reisepreis entsprechend zu erhöhen. Geograf Exkursionen teilt dem Reisenden jede Anpassung des Reisepreises unverzüglich und unter detaillierter Angabe der Gründe schriftlich oder per Email mit. Die Berechtigung gem. Satz 1 entfällt, soweit die Mehrkosten einen Betrag überschreiten, der mehr als 5% des Reisepreises entspricht; in diesem Fall ist Geograf Exkursionen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Reisende nicht schriftlich erklärt, auch diese Mehrkosten zu tragen. Die Rechtsfolgen des Rücktritts ergeben sich aus Ziff. 8.

5.5 Eine Preiserhöhung ist nach Ziff 5.4 ist jedoch nur zulässig, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Beginn der Exkursion mehr als vier (4) Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und für Geograf Exkursionen nicht vorhersehbar waren. Anpassungen des Reisepreises ab dem 20. Tag vor Beginn der Exkursion sind unter keinen Umständen gestattet.

6 Rücktritt von der Exkursion durch den Kunden

6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Geograf Exkursionen zu erklären und sollte nach Möglichkeit schriftlich erfolgen.

6.2 Für den Fall, dass der Reisende vom Reisevertrag zurücktritt oder die Exkursion nicht antritt, entfällt der Anspruch von Geograf Exkursionen auf Zahlung des Reisepreises. Geograf Exkursionen ist dann allerdings berechtigt, vom Reisenden pauschal bezifferte Rücktrittsentschädigungen zu verlangen, die sich wie folgt darstellen:

·         bis zum 46. Tag vor Exkursionsbeginn:                           25 % des Reisepreises

·         ab dem 45. bis zum 30. Tag vor Exkursionsbeginn:      30 % des Reisepreises

·         ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Exkursionsbeginn:       40 % des Reisepreises

·         ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Exkursionsbeginn:         50 % des Reisepreises

·         ab dem 6. bis zum 2. Tag vor Exkursionsbeginn:           70 % des Reisepreises

·         am Tag Abreise oder bei Nichtantritt (no show):           90 % des Reisepreises

Die jeweiligen Prozentwerte sind auf den Reisepreis bezogen. Maßgeblich für die Bestimmung der Rücktrittsentschädigung ist der Tag, an dem die Rücktrittserklärung Geograf Exkursionen zugeht. Geograf Exkursionen hat bei der Festlegung der vorgenannten Rücktrittsentschädigungen die Nähe des Rücktrittszeitpunkts zum Beginn der Exkursion sowie die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendungen der Exkursionsleistungen berücksichtigt.

Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, Geograf Exkursionen gegenüber nachzuweisen, dass durch den Rücktritt oder den Nichtantritt der Exkursion gar keine oder niedrigere Kosten entstanden sind, als diejenigen, die dem pauschalierten Betrag entsprechen.

6.3 Geograf Exkursionen behält sich ebenfalls vor, anstelle der in Ziff. 6.2 genannten pauschal bezifferten Rücktrittsentschädigungen eine höhere, konkret ermittelte Entschädigung gegenüber dem Reisenden geltend zu machen. Dies setzt voraus, dass Geograf Exkursionen nachweist, dass die durch den Rücktritt des Reisenden bzw. den Nichtantritt der Exkursion verursachten Kosten den sich aus der pauschal bezifferten Rücktrittsentschädigung ergebenden Betrag übersteigt.

6.4 Geograf Exkursionen empfiehlt dem Reisenden, den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung in Erwägung zu ziehen.

7 Umbuchungen

7.1 Der Reisende hat nach Vertragsschluss keinen Anspruch auf Änderungen in Bezug auf Exkursionszeit, Exkursionsziel, Abflug- oder Landeort, Unterkunft, Beförderungsart oder vergleichbarer Parameter der Exkursionsleistungen (im Folgenden „Umbuchung“).

7.2 Ein Umbuchungswunsch des Reisenden ist ausschließlich durch Rücktritt gem. Ziff. 6 inklusive der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen und dem Abschluss eines neuen Reisevertrags durchführbar.

8 Rücktritt und Kündigung durch Geograf Exkursionen

8.1 Geograf Exkursionen ist berechtigt, bei Nichterreichen der in der Reisebestätigung aufgeführten Mindestteilnehmerzahl bis 21 Tage vor Beginn der Exkursion vom Vertrag zurücktreten. Die Angaben zur Mindestteilnehmerzahl und zum Zeitpunkt, bis zu dem diese erreicht sein muss, werden deutlich sichtbar (Fettdruck, Unterstrichen) in der Reisebestätigung dargestellt. Ein entsprechender Rücktritt durch Geograf Exkursionen ist dem Reisenden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Geograf Exkursionen erstattet dem Reisenden die bis dahin geleisteten Zahlungen unverzüglich und vollständig.

8.2 Geograf Exkursionen ist berechtigt, den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende die Exkursionsdurchführung nachhaltig in mehr als nur unerheblichem Maße stört, sich vertragswidrig verhält, gegen geltendes Recht des Exkursionslandes verstößt oder ein sonstiges Fehlverhalten an den Tag legt, so dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter besonderer Berücksichtigung der Sitten, Moralvorstellungen und Gebräuche des Exkursionslandes nicht zumutbar ist. Geograf Exkursionen wird den Reisenden in derartigen Fällen zuvor abmahnen und auf nochmals auf die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung hinweisen. Der Anspruch von Geograf Exkursionen auf den Reisepreis bleibt in all diesen Fällen bestehen. Geograf Exkursionen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und der sonstigen Vorteile anrechnen lassen, die Geograf Exkursionen durch die Kündigung erlangt.

9 Kündigung wegen höherer Gewalt

Sowohl Geograf Exkursionen als auch der Reisende können entsprechend § 651j BGB den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen, der folgenden Wortlaut hat: § 651j BGB

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

10 Gewährleistung; Mitwirkungspflichten des Reisenden

10.1 Tritt während der Exkursion ein Mangel auf, hat der Reisende das Recht, von Geograf Exkursionen bei gleichzeitiger, angemessener Fristsetzung Abhilfe zu verlangen. Sofern innerhalb der Frist keine Abhilfe erfolgt, ist der Reisende zur Minderung des Reisepreises berechtigt, es sei denn er hat es schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen Der Reisende ist nämlich verpflichtet, Geograf Exkursionen einen derartigen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Hierfür ist ausreichend, wenn die Anzeige gegenüber der Person erfolgt, die die Exkursion vor Ort betreut, organisiert bzw. durchführt (im Folgenden „Exkursionsleiter“). Der Exkursionsleiter ist ebenfalls zur Vornahme von Maßnahmen zur Abhilfe berechtigt und verpflichtet.

10.2 Sofern es sich bei dem Mangel um einen solchen handelt, der die Exkursion erheblich beeinträchtigt oder aufgrund dessen dem Reisenden die Exkursion aus wichtigem und für Geograf Exkursionen erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Jedoch muss der Reisende Geograf Exkursionen auch vor Ausspruch der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gewähren. Die Setzung einer Frist ist dann entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Geograf Exkursionen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Reisevertrags durch ein besonderes, für Geograf Exkursionen erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

10.3 Schäden oder Verspätungen des im Rahmen der Flugbeförderung aufgegebenen Gepäcks sollten vom Reisenden unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige zur Kenntnis gebracht werden.

10.4 Die Gewährleistungsrechte des Reisenden gelten auch für Exkursionsleistungen, die nach Ziff. 5.1 abgeändert wurden.

11 Haftung

11.1 Die vertragliche und deliktische Haftung von Geograf Exkursionen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das dreifache des Reisepreises beschränkt, soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit Geograf Exkursionen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers im Sinne von § 651h Abs. 1 Nr. 2 BGB verantwortlich ist.

11.2 Geograf Exkursionen haftet nur für die im Reisevertrag enthaltenen Exkursionsleistungen.

11.3 Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651h Abs. 2 BGB wird ausdrücklich hingewiesen.

12 Ausschlussfristen, Verjährung

12.1 Gewährleistungsansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Exkursion gegenüber Geograf Exkursionen unter der in Ziff. 6 genannten Adresse geltend zu machen. Die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche wird empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln von Geograf Exkursionen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Geograf Exkursionen beruhen, verjähren in zwei (2) Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche des Reisenden auf den Ersatz sonstiger Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen von Geograf Exkursionen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Geograf Exkursionen verursacht wurden. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem (1) Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Exkursion dem Reisevertrag zufolge enden sollte.

13 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Geograf Exkursionen, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Exkursion zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Geograf Exkursionen verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Geograf Exkursionen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss Geograf Exkursionen den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Geograf Exkursionen den Reisenden über den Wechsel informieren. Geograf Exkursionen muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Eine Liste über unsichere Fluggesellschaften, über die ein Flugverbot in der EU verhängt wurde, findet sich auf folgender Internetseite: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_en.htm

14 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1 Geograf Exkursionen wird Personen, die über eine Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union verfügen, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie danach über etwaige diesbezügliche Änderungen informieren. Gegenüber anderen Angehörigen anderer Staaten wird auf die zuständigen Konsulate verwiesen, die entsprechende Auskünfte erteilen.

14.2 Der Reisende ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen und das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Geograf Exkursionen haftet nur dann für Nachteile, die dem Reisenden aus der Nichtbefolgung von Satz 1 erwachsen, wenn diese auf einer schuldhaften Falschinformation seitens Geograf Exkursionen beruhen.

14.3 Geograf Exkursionen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Geograf Exkursionen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Geograf Exkursionen die Verzögerung zu vertreten hat.

15 Verschiedenes

15.1 Gerichtsstand von Geograf Exkursionen ist Neu-Anspach. Sofern der Reisende ein Kaufmann, eine juristische Person oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ebenfalls Neu-Anspach Gerichtsstand. Im Übrigen wird auf die gerichtlichen Vorschriften verwiesen.

15.2 Auf den Reisevertrag sowie alle sonstigen zwischen Geograf Exkursionen und dem Reisenden bestehenden Rechtsverhältnisse findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

15.3 Sollte eine Bestimmung dieser ARB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der ARB hiervon nicht berührt.

16 Exkursionsveranstalter

Geograf Exkursionen                                Tel.: +49 (0) 6801 9858695

Inhaber: Christian Schwuchow                 E-mail: info@geografexkursionen.de

Adolf-Reichwein-Straße 67                      http://www.geograf-exkursionen.de

61267 Neu-Anspach


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